§ 31 Bgld. LPG

Bgld. LPG - Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.

(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Personalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.

In Kraft seit 13.12.1969 bis 31.12.9999
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