§ 5 Bgld. GVG Satzung

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Die Satzung hat zu enthalten

a)

Name und Sitz des Gemeindeverbandes;

b)

Namen der beteiligten Gemeinden;

c)

Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Aufgaben;

d)

Organe des Gemeindeverbandes, einschließlich der Bestellung, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;

e)

Regelung des Ersatzes der Kosten für die Aufgabenbesorgung (Personal- und Sachaufwand);

f)

Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und Regelung der Haftung für Verbindlichkeiten;

g)

Erfordernisse für die Änderung der Satzung sowie den Beitritt und den Austritt von Gemeinden;

h)

Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Die Satzung hat zu enthalten

a)

Name und Sitz des Gemeindeverbandes;

b)

Namen der beteiligten Gemeinden;

c)

Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Aufgaben;

d)

Organe des Gemeindeverbandes, einschließlich der Bestellung, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;

e)

Regelung des Ersatzes der Kosten für die Aufgabenbesorgung (Personal- und Sachaufwand);

f)

Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und Regelung der Haftung für Verbindlichkeiten;

g)

Erfordernisse für die Änderung der Satzung sowie den Beitritt und den Austritt von Gemeinden;

h)

Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

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