§ 13 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand der Kärntner Landesholding besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern§ 13 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

(3) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung, jedoch längstens auf fünf Jahre abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.

(4) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Tätigkeiten und den Aufgabenbereich des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Der Vorstand der Kärntner Landesholding besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern§ 13 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

(3) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung, jedoch längstens auf fünf Jahre abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.

(4) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Tätigkeiten und den Aufgabenbereich des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten