§ 2 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank bringt ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31§ 2 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft ein. Diese Aktiengesellschaft ist von der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.

(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1990 erfolgt mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister liegt (§ 8a Abs. 3 KWG, BGBl Nr 63/1979), zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990).

(3) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in die Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,-- im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank bringt ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31§ 2 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft ein. Diese Aktiengesellschaft ist von der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.

(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1990 erfolgt mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister liegt (§ 8a Abs. 3 KWG, BGBl Nr 63/1979), zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990).

(3) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in die Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,-- im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.

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