(1)Absatz einsDer Gewerbetreibende hat angemessene Schritte zu unternehmen, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung unter Berücksichtigung v... mehr lesen...
§ 365n.Paragraph 365 n, Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:1.Ziffer eins„Geldwäsche“ der Straftatbestand gemäß § 165 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung1.Ziffer einsdiejenigen Regelungen zu erlassen, die notwendig sind, um allfällige weitere Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission insbesondere im Sinne der Art. 9 Abs. 2 und Art.... mehr lesen...
§ 365m.Paragraph 365 m, Die §§ 365m1 bis 365z dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und d... mehr lesen...