§ 3 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Einbringung bewirkt gemäß § 8a Abs§ 3 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. 5 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Die Gesamtrechtsnachfolge tritt gemäß § 8a Abs. 5 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Handelsregister einzutragen.

(3) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(4) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Einbringung bewirkt gemäß § 8a Abs§ 3 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. 5 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Die Gesamtrechtsnachfolge tritt gemäß § 8a Abs. 5 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Handelsregister einzutragen.

(3) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(4) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

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