§ 24 Bgld. GVG Aufsicht

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2009 bis 31.12.9999

Aufsicht

§ 24. Der Gemeindeverband unterliegt - soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt - der Aufsicht der Landesregierung. Die Vorschriften des VI6. HauptstückesHauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 10.06.2009

In Kraft vom 31.12.1986 bis 10.06.2009

Aufsicht

§ 24. Der Gemeindeverband unterliegt - soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt - der Aufsicht der Landesregierung. Die Vorschriften des VI6. HauptstückesHauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten