§ 15 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Kärntner Landesholding für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen§ 15 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Aufsichtsrates auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die Kärntner Landesholding Schadenersatz fordern.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Kärntner Landesholding für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen§ 15 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Aufsichtsrates auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.

(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die Kärntner Landesholding Schadenersatz fordern.

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