§ 5 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Förderungskredite werden gewährt

a)

in einem Hundertsatz der Gesamtbaukosten (III. Abschnitt) oder

b)

in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche (II. und IV. Abschnitt).

(2) Förderungskredite nach Abs. 1 lit. a sind jährlich mit 1 v. H. dekursiv ab Meldung der Bauvollendung zu verzinsen.

(3) Für die Rückzahlung des Förderungskredits nach Abs. 1 lit. a einschließlich der Zinsen (Zinseszinsen) sind die nach Maßgabe des Finanzierungsplanes nicht mehr zur Tilgung und Verzinsung von Eigen- oder Fremdmitteln verwendeten Beträge in Höhe der valorisierten Eigenanteile (§ 6a Abs. 3) festzulegen. Ergibt sich aus der Entgeltberechnung nach § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 WGG unter der Berücksichtigung der nicht mehr zur Tilgung und Verzinsung von Eigen- oder Fremdmitteln verwendeten Beträge ein allfällig höherer Betrag als der Eigenanteil, so ist der Unterschiedsbetrag zur verstärkten Tilgung des Förderungskredits zu verwenden. Außerordentliche Tilgungen haben eine Laufzeitverkürzung zur Folge und verringern die Rückzahlungsverpflichtungen entsprechend.

(4) Förderungskredite nach Abs. 1 lit. b haben eine Laufzeit von 34 Jahren. Die Rückzahlungsraten, die Zinsen oder Zinsen und Tilgung umfassen, sind halbjährlich zu entrichten. Die jährliche Verzinsung beträgt in den ersten fünf Jahren 2 vH, vom 6. bis zum 20. Jahr 2,5 vH und ab dem 21. Jahr 4 vH dekursiv. Die Verzinsung beginnt jeweils mit dem der Zuzählung des Kreditbetrages nachfolgenden, bei noch nicht gänzlicher Zuzählung mit dem dem vertraglich festgelegten Übergabs- oder Fertigstellungszeitpunkt nachfolgenden, bei allfälligem früherem Bezug der Baulichkeit mit dem diesem Zeitpunkt nachfolgenden 1. März oder 1. September.

(5) Die Tilgung von Förderungskrediten nach Abs. 1 lit. b setzt fünf Jahre nach Beginn der Verzinsung ein. Vom 6. bis zum 20. Jahr beträgt die halbjährliche Rückzahlungsrate 1,5 vH, vom 21. bis zum 25. Jahr 3,5 vH und vom 26. bis zum 34. Jahr§ 5 vHK-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Förderungskredite werden gewährt

a)

in einem Hundertsatz der Gesamtbaukosten (III. Abschnitt) oder

b)

in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche (II. und IV. Abschnitt).

(2) Förderungskredite nach Abs. 1 lit. a sind jährlich mit 1 v. H. dekursiv ab Meldung der Bauvollendung zu verzinsen.

(3) Für die Rückzahlung des Förderungskredits nach Abs. 1 lit. a einschließlich der Zinsen (Zinseszinsen) sind die nach Maßgabe des Finanzierungsplanes nicht mehr zur Tilgung und Verzinsung von Eigen- oder Fremdmitteln verwendeten Beträge in Höhe der valorisierten Eigenanteile (§ 6a Abs. 3) festzulegen. Ergibt sich aus der Entgeltberechnung nach § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 WGG unter der Berücksichtigung der nicht mehr zur Tilgung und Verzinsung von Eigen- oder Fremdmitteln verwendeten Beträge ein allfällig höherer Betrag als der Eigenanteil, so ist der Unterschiedsbetrag zur verstärkten Tilgung des Förderungskredits zu verwenden. Außerordentliche Tilgungen haben eine Laufzeitverkürzung zur Folge und verringern die Rückzahlungsverpflichtungen entsprechend.

(4) Förderungskredite nach Abs. 1 lit. b haben eine Laufzeit von 34 Jahren. Die Rückzahlungsraten, die Zinsen oder Zinsen und Tilgung umfassen, sind halbjährlich zu entrichten. Die jährliche Verzinsung beträgt in den ersten fünf Jahren 2 vH, vom 6. bis zum 20. Jahr 2,5 vH und ab dem 21. Jahr 4 vH dekursiv. Die Verzinsung beginnt jeweils mit dem der Zuzählung des Kreditbetrages nachfolgenden, bei noch nicht gänzlicher Zuzählung mit dem dem vertraglich festgelegten Übergabs- oder Fertigstellungszeitpunkt nachfolgenden, bei allfälligem früherem Bezug der Baulichkeit mit dem diesem Zeitpunkt nachfolgenden 1. März oder 1. September.

(5) Die Tilgung von Förderungskrediten nach Abs. 1 lit. b setzt fünf Jahre nach Beginn der Verzinsung ein. Vom 6. bis zum 20. Jahr beträgt die halbjährliche Rückzahlungsrate 1,5 vH, vom 21. bis zum 25. Jahr 3,5 vH und vom 26. bis zum 34. Jahr§ 5 vHK-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

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