§ 14 K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 14

Bestimmungen über die Prüfung

 

(1) Für die Zulassung zur Prüfung, die Abhaltung der Prüfung und das Prüfungsergebnis gelten die Bestimmungen der §§ 6, 10 Abs 1, 2, 4 und 5 und § 11 sinngemäß.

 

(2) Für die Voraussetzungen für die Zulassung gelten die Bestimmungen des § 7 mit der Maßgabe, daß

a)

an die Stelle der Verwendung in einem Praxisbetrieb eine Verwendung im Jagddienst tritt;

b)

der Prüfungswerber während der gesamten Verwendung im Jagddienst jedenfalls im Besitz von Jagdkarten war und

c)

die Verpflichtung zur Führung eines Tagebuches sowie zum Besuch der Fachkurse entfällt;

d)

der Prüfungswerber jedenfalls österreichischer Staatsbürger sein muß.

 

(3) Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob der Prüfling die für einen Jagdaufseher notwendigen Kenntnisse (§ 9 Abs 2) besitzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 14

Bestimmungen über die Prüfung

 

(1) Für die Zulassung zur Prüfung, die Abhaltung der Prüfung und das Prüfungsergebnis gelten die Bestimmungen der §§ 6, 10 Abs 1, 2, 4 und 5 und § 11 sinngemäß.

 

(2) Für die Voraussetzungen für die Zulassung gelten die Bestimmungen des § 7 mit der Maßgabe, daß

a)

an die Stelle der Verwendung in einem Praxisbetrieb eine Verwendung im Jagddienst tritt;

b)

der Prüfungswerber während der gesamten Verwendung im Jagddienst jedenfalls im Besitz von Jagdkarten war und

c)

die Verpflichtung zur Führung eines Tagebuches sowie zum Besuch der Fachkurse entfällt;

d)

der Prüfungswerber jedenfalls österreichischer Staatsbürger sein muß.

 

(3) Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob der Prüfling die für einen Jagdaufseher notwendigen Kenntnisse (§ 9 Abs 2) besitzt.

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