§ 28 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Organe der Biosphärenparkfonds sind:

a)

das Biosphärenparkkomitee,

b)

das Biosphärenparkkuratorium sowie

c)

der Vorsitzende des Biosphärenparkkuratoriums.

(2) Das Biosphärenparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)

dem mit den Angelegenheiten der Biosphärenparks betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem;

b)

den Bürgermeistern der Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, im Fall der Verhinderung, ein vom Bürgermeister entsendeter Vertreter;

c)

drei Mitgliedern, die von den dem Biosphärenparkkomitee angehörenden Grundbesitzervertretern (§ 29 Abs. 2 lit. b) aus deren Mitte als deren Repräsentanten im Biosphärenparkkuratorium bestimmt werden;

d)

drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern, von denen ein auf Vorschlag des Naturschutzbeirates (§ 61 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) zu bestellendes Mitglied über ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss und zwei Mitglieder aus der regionalen Wirtschaft des Gebiets des Biosphärenparks kommen müssen.

(3) Für die in Abs§ 28 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. 2 lit. c und d genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Biosphärenparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.

(4) Das Biosphärenparkkuratorium hat folgende Aufgaben:

a)

Beschlussfassung über den jährlichen Tätigkeitsbericht, den Rechnungsabschluss und den Entwurf des Voranschlags;

b)

die Erlassung von Richtlinien für die Förderungsvergabe;

c)

die Abgabe von Stellungnahmen zu den den Biosphärenpark berührenden Maßnahmen;

d)

die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Biosphärenparks berühren.

(5) Das Biosphärenparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Biosphärenparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Funktionsperiode des Biosphärenparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs. 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(8) Die Vertretung des Biosphärenparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Biosphärenparkkuratorium oder dem Biosphärenparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums wahrzunehmen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 12.11.2013 bis 01.04.2019
(1) Organe der Biosphärenparkfonds sind:

a)

das Biosphärenparkkomitee,

b)

das Biosphärenparkkuratorium sowie

c)

der Vorsitzende des Biosphärenparkkuratoriums.

(2) Das Biosphärenparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)

dem mit den Angelegenheiten der Biosphärenparks betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem;

b)

den Bürgermeistern der Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, im Fall der Verhinderung, ein vom Bürgermeister entsendeter Vertreter;

c)

drei Mitgliedern, die von den dem Biosphärenparkkomitee angehörenden Grundbesitzervertretern (§ 29 Abs. 2 lit. b) aus deren Mitte als deren Repräsentanten im Biosphärenparkkuratorium bestimmt werden;

d)

drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern, von denen ein auf Vorschlag des Naturschutzbeirates (§ 61 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) zu bestellendes Mitglied über ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss und zwei Mitglieder aus der regionalen Wirtschaft des Gebiets des Biosphärenparks kommen müssen.

(3) Für die in Abs§ 28 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. 2 lit. c und d genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Biosphärenparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.

(4) Das Biosphärenparkkuratorium hat folgende Aufgaben:

a)

Beschlussfassung über den jährlichen Tätigkeitsbericht, den Rechnungsabschluss und den Entwurf des Voranschlags;

b)

die Erlassung von Richtlinien für die Förderungsvergabe;

c)

die Abgabe von Stellungnahmen zu den den Biosphärenpark berührenden Maßnahmen;

d)

die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Biosphärenparks berühren.

(5) Das Biosphärenparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Biosphärenparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Funktionsperiode des Biosphärenparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs. 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(8) Die Vertretung des Biosphärenparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Biosphärenparkkuratorium oder dem Biosphärenparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums wahrzunehmen.

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