§ 14 K-OBG 1990

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1990 bis 31.12.9999

§ 14

Zutritt, Auskunftserteilung

 

(1) Den Organen der Gemeinde und der Ortsbildpflegekommission ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder zur Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs 1 und 3 ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten, nach Vereinbarung eines Zeitpunktes zu gewähren.

Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffenden Räume sind zu beachten.

 

(2) Die nach Abs 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.

 

(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1990 bis 31.12.9999

§ 14

Zutritt, Auskunftserteilung

 

(1) Den Organen der Gemeinde und der Ortsbildpflegekommission ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder zur Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs 1 und 3 ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten, nach Vereinbarung eines Zeitpunktes zu gewähren.

Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffenden Räume sind zu beachten.

 

(2) Die nach Abs 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.

 

(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten