§ 27 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Sanierung von Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden darf nur gefördert werden, wenn

a)

die Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden (Gebäudeteilen) mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Förderantrags erteilt wurde, außer es handelt sich um

1.

den Anschluss an Fernwärme oder Maßnahmen zur Nutzung alternativer Energiequellen, wobei die Bauvollendung (§ 39 Kärntner Bauordnung 1996) vor mindestens fünf Jahren erfolgt sein muss, oder

2.

Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von kinderreichen Familien, von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen dienen;

b)

die Räumlichkeiten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den Bestimmungen des I. Abschnittes entsprechen und als Hauptwohnsitz regelmäßig und ganzjährig bewohnt werden;

c)

durch die Sanierungsmaßnahmen eine Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz auf einem zeitgemäßen Standard erfolgt;

d)

die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch befugte Unternehmer nachgewiesen wird;

e)

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen insgesamt nachweislich mindestens 2000,– Euro exklusive USt betragen, die Rechnungen in ihrem Leistungsumfang den jeweiligen Maßnahmen zugeordnet sind und die einzelnen Rechnungen mindestens einen Betrag von 100,– Euro exklusive USt aufweisen;

f)

soweit es sich um thermische Sanierungsmaßnahmen oder den Austausch von Wärmeversorgungsanlagen handelt,

1.

zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen wird, dass eine Energieberatung vor Ort durchgeführt wurde,

2.

im Zeitpunkt der Antragstellung ein Energieausweis über den Ist-Zustand sowie ein Energieausweis, der den Nachweis enthalten muss, welche energetische Verbesserungen mit den Sanierungsmaßnahmen erreicht werden, vorgelegt wird.

(2) Die Durchführung einer Energieberatung vor Ort und die Vorlage eines Energieausweises iSd Abs§ 27 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 1 lit. f ist nicht erforderlich, wenn die Sanierungsmaßnahmen

a)

Solaranlagen für die Warmwasserbereitung,

b)

Solaranlagen für die Wärmeversorgung,

c)

den Anschluss an bestehende Wärmeversorgung,

d)

eine Wärmepumpe für Warmwasser,

e)

die Ersterrichtung von Sanitäranlagen,

f)

eine Dacherneuerung,

g)

den Einbau von Aufzügen,

h)

behindertengerechte Maßnahmen,

i)

Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen einer Großfamilie entsprechen, oder

j)

Photovoltaik,

betreffen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 06.08.2013 bis 31.12.2017
(1) Die Sanierung von Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und sonstigen Gebäuden darf nur gefördert werden, wenn

a)

die Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden (Gebäudeteilen) mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Förderantrags erteilt wurde, außer es handelt sich um

1.

den Anschluss an Fernwärme oder Maßnahmen zur Nutzung alternativer Energiequellen, wobei die Bauvollendung (§ 39 Kärntner Bauordnung 1996) vor mindestens fünf Jahren erfolgt sein muss, oder

2.

Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von kinderreichen Familien, von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen dienen;

b)

die Räumlichkeiten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den Bestimmungen des I. Abschnittes entsprechen und als Hauptwohnsitz regelmäßig und ganzjährig bewohnt werden;

c)

durch die Sanierungsmaßnahmen eine Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz auf einem zeitgemäßen Standard erfolgt;

d)

die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch befugte Unternehmer nachgewiesen wird;

e)

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen insgesamt nachweislich mindestens 2000,– Euro exklusive USt betragen, die Rechnungen in ihrem Leistungsumfang den jeweiligen Maßnahmen zugeordnet sind und die einzelnen Rechnungen mindestens einen Betrag von 100,– Euro exklusive USt aufweisen;

f)

soweit es sich um thermische Sanierungsmaßnahmen oder den Austausch von Wärmeversorgungsanlagen handelt,

1.

zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen wird, dass eine Energieberatung vor Ort durchgeführt wurde,

2.

im Zeitpunkt der Antragstellung ein Energieausweis über den Ist-Zustand sowie ein Energieausweis, der den Nachweis enthalten muss, welche energetische Verbesserungen mit den Sanierungsmaßnahmen erreicht werden, vorgelegt wird.

(2) Die Durchführung einer Energieberatung vor Ort und die Vorlage eines Energieausweises iSd Abs§ 27 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 1 lit. f ist nicht erforderlich, wenn die Sanierungsmaßnahmen

a)

Solaranlagen für die Warmwasserbereitung,

b)

Solaranlagen für die Wärmeversorgung,

c)

den Anschluss an bestehende Wärmeversorgung,

d)

eine Wärmepumpe für Warmwasser,

e)

die Ersterrichtung von Sanitäranlagen,

f)

eine Dacherneuerung,

g)

den Einbau von Aufzügen,

h)

behindertengerechte Maßnahmen,

i)

Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen einer Großfamilie entsprechen, oder

j)

Photovoltaik,

betreffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten