§ 25 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 25 K-NBG

Förderung im Biosphärenpark

(1) In einem Biosphärenpark können vom Biosphärenparkfonds (§ 27) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Biosphärenpark verfolgten Ziele (§ 19 Abs 2) folgende Maßnahmen gefördert werden:

a)

Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung insbesondere von ökologisch wertvollen Flächen und von naturschonenden Bewirtschaftungsformen zur Erhaltung der Artenvielfalt sowie Maßnahmen zum Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz;

b)

Maßnahmen zur Erhaltung einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten Land- und Forstwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit und der Ressourcenschonung;

c)

Maßnahmen zur Stärkung eines naturschonenden, biosphärenparkbezogenen Tourismus und der integrierten Regionalentwicklung, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung umweltverträglicher Verkehrslösungen;

d)

Maßnahmen zur Erhaltung von kulturhistorisch wertvollen Objekten, bodenständigen Fertigkeiten sowie traditionellen und zeitgemäßen kulturellen Aktivitäten;

e)

Maßnahmen zur Information und Bewusstseinsbildung über die Biosphärenpark-Idee und die Beziehung zwischen dem Menschen und seiner Umwelt;

f)

Maßnahmen zur Erforschung und Dokumentation biosphärenparkrelevanter Fragen einschließlich ökologischer, soziologischer und wirtschaftswissenschaftlicher Fragestellungen.

(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes auf der Basis von Richtlinien für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren seit 01.04.2019 weggefallen.

(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im Biosphärenpark im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Biosphärenparks ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.

(5) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 26) zu stellen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 25 K-NBG

Förderung im Biosphärenpark

(1) In einem Biosphärenpark können vom Biosphärenparkfonds (§ 27) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Biosphärenpark verfolgten Ziele (§ 19 Abs 2) folgende Maßnahmen gefördert werden:

a)

Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung insbesondere von ökologisch wertvollen Flächen und von naturschonenden Bewirtschaftungsformen zur Erhaltung der Artenvielfalt sowie Maßnahmen zum Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz;

b)

Maßnahmen zur Erhaltung einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten Land- und Forstwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit und der Ressourcenschonung;

c)

Maßnahmen zur Stärkung eines naturschonenden, biosphärenparkbezogenen Tourismus und der integrierten Regionalentwicklung, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung umweltverträglicher Verkehrslösungen;

d)

Maßnahmen zur Erhaltung von kulturhistorisch wertvollen Objekten, bodenständigen Fertigkeiten sowie traditionellen und zeitgemäßen kulturellen Aktivitäten;

e)

Maßnahmen zur Information und Bewusstseinsbildung über die Biosphärenpark-Idee und die Beziehung zwischen dem Menschen und seiner Umwelt;

f)

Maßnahmen zur Erforschung und Dokumentation biosphärenparkrelevanter Fragen einschließlich ökologischer, soziologischer und wirtschaftswissenschaftlicher Fragestellungen.

(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes auf der Basis von Richtlinien für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren seit 01.04.2019 weggefallen.

(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im Biosphärenpark im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Biosphärenparks ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.

(5) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 26) zu stellen.

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