§ 11 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Förderungswerber muß Eigentümer (Miteigentümer) der Bauliegenschaft sein bzw§ 11 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. in den Fällen der §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 das Baurecht daran nachweisen.

(2) Die Förderung zur Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen darf nur erfolgen, wenn

a)

das für die Bebauung vorgesehene Grundstück keine ein zumutbares Ausmaß überschreitende Belastung durch Lärm, Schadstoffe oder sonstige Beeinträchtigungen aufweist;

b)

in zumutbarer Entfernung öffentliche und private Dienstleistungs-, Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen vorhanden sind;

c)

die Abwasserbeseitigung durch einen Anschluß an einen öffentlichen Kanal möglich ist oder in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren möglich wird oder zumindest über eine biologische Abwasserreinigungsanlage erfolgt;

d)

unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit der vorgesehene bauliche Schallschutz ein ungestörtes Wohnen ermöglicht und der Wärmeschutz des gesamten Gebäudes den Erfordernissen der Einsparung von Energie entspricht;

e)

die Raumheizung möglichst über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage erfolgt; gegebenenfalls muß diese besondere Vorrichtungen (Geräte) enthalten, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jeder einzelnen Einheit festgestellt werden kann;

f)

auf die Bedürfnisse behinderter und alter Menschen Bedacht genommen wurde, indem möglichst bauliche Barrieren vermieden werden;

g)

die Beteiligung der Wohnungswerber zumindest in Form einer laufenden und umfassenden Information gewährleistet ist.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis f gelten auch für die Errichtung von Wohnheimen.

(4) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen nach § 12 Abs. 3 lit. b und § 14 sowie die Sanierung von Gebäuden nach dem VI. Abschnitt, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens neun Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens 18 Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Der Förderungswerber muß Eigentümer (Miteigentümer) der Bauliegenschaft sein bzw§ 11 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. in den Fällen der §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 das Baurecht daran nachweisen.

(2) Die Förderung zur Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen darf nur erfolgen, wenn

a)

das für die Bebauung vorgesehene Grundstück keine ein zumutbares Ausmaß überschreitende Belastung durch Lärm, Schadstoffe oder sonstige Beeinträchtigungen aufweist;

b)

in zumutbarer Entfernung öffentliche und private Dienstleistungs-, Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen vorhanden sind;

c)

die Abwasserbeseitigung durch einen Anschluß an einen öffentlichen Kanal möglich ist oder in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren möglich wird oder zumindest über eine biologische Abwasserreinigungsanlage erfolgt;

d)

unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit der vorgesehene bauliche Schallschutz ein ungestörtes Wohnen ermöglicht und der Wärmeschutz des gesamten Gebäudes den Erfordernissen der Einsparung von Energie entspricht;

e)

die Raumheizung möglichst über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage erfolgt; gegebenenfalls muß diese besondere Vorrichtungen (Geräte) enthalten, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jeder einzelnen Einheit festgestellt werden kann;

f)

auf die Bedürfnisse behinderter und alter Menschen Bedacht genommen wurde, indem möglichst bauliche Barrieren vermieden werden;

g)

die Beteiligung der Wohnungswerber zumindest in Form einer laufenden und umfassenden Information gewährleistet ist.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis f gelten auch für die Errichtung von Wohnheimen.

(4) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen nach § 12 Abs. 3 lit. b und § 14 sowie die Sanierung von Gebäuden nach dem VI. Abschnitt, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens neun Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens 18 Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.

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