§ 24 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 24 K-NBG

Geltungsbereich, Anhörung, Bewilligungen

(1) Die in § 3 genannten Maßnahmen unterliegen dem 2 seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück nicht.

(2) Die Bestimmungen des III. Abschnittes des 1. Hauptstückes gelten für die Erlassung von Verordnungen nach § 19 sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß. Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung im Sinne einer Verordnung nach § 19 sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 26) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(3) Die §§ 12a bis 13 gelten auch für Gebiete eines Biosphärenparks, die als Naturzone festgelegt sind.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 24 K-NBG

Geltungsbereich, Anhörung, Bewilligungen

(1) Die in § 3 genannten Maßnahmen unterliegen dem 2 seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück nicht.

(2) Die Bestimmungen des III. Abschnittes des 1. Hauptstückes gelten für die Erlassung von Verordnungen nach § 19 sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß. Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung im Sinne einer Verordnung nach § 19 sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 26) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(3) Die §§ 12a bis 13 gelten auch für Gebiete eines Biosphärenparks, die als Naturzone festgelegt sind.

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