§ 7 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Förderungskredite sind durch die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen§ 7 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Eigentumseinheit verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungskredits das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungskredits einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen unterliegenden Forderungen vorbehaltslos löschen zu lassen.

(2) Bei Förderungen nach dem II. und IV. Abschnitt, ausgenommen nach § 12 Abs. 3 lit. b, sind Pfandrechte für Förderungskredite grundsätzlich im Rang vor allen zum Zeitpunkt der Einverleibung verbücherten Pfandrechten sicherzustellen.

(3) Nach gänzlicher Rückzahlung des Förderungskredits (Anteil bei Wohnungseigentum) ist der Förderungswerber bzw. Wohnungseigentümer aus seiner Haftung für den Förderungskredit zu befreien; die Landesregierung hat über Antrag in die Einverleibung der Löschung des bezüglichen Pfandrechtes einzuwilligen.

(4) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes oder Veräußerungsverbotes für den Förderungskredit nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und der Rangordnung erfolgt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Förderungskredite sind durch die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen§ 7 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Eigentumseinheit verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungskredits das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungskredits einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen unterliegenden Forderungen vorbehaltslos löschen zu lassen.

(2) Bei Förderungen nach dem II. und IV. Abschnitt, ausgenommen nach § 12 Abs. 3 lit. b, sind Pfandrechte für Förderungskredite grundsätzlich im Rang vor allen zum Zeitpunkt der Einverleibung verbücherten Pfandrechten sicherzustellen.

(3) Nach gänzlicher Rückzahlung des Förderungskredits (Anteil bei Wohnungseigentum) ist der Förderungswerber bzw. Wohnungseigentümer aus seiner Haftung für den Förderungskredit zu befreien; die Landesregierung hat über Antrag in die Einverleibung der Löschung des bezüglichen Pfandrechtes einzuwilligen.

(4) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes oder Veräußerungsverbotes für den Förderungskredit nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und der Rangordnung erfolgt.

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