§ 7 K-OBG 1990

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1990 bis 31.12.9999

§ 7

Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen

 

(1) Die Bewilligung nach § 6 ist für die beantragte Zeitdauer, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.

 

(2) Der Inhaber der Bewilligung kann vor Ablauf der bewilligten Zeitdauer die Erstreckung der Bewilligung beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vor, so ist sie für die begehrte Zeitdauer, höchstens aber für fünf Jahre zu erstrecken.

 

(3) Die Bewilligung für die Erstreckung darf nur versagt werden, wenn ein Vorhaben nach § 6 Abs 1 eine Störung oder eine Verunstaltung des erhaltenswerten Ortsbildes bewirkt oder der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Bei der Erstreckung der Berechtigungsdauer können die zur Instandsetzung dienlichen Auflagen vorgeschrieben werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1990 bis 31.12.9999

§ 7

Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen

 

(1) Die Bewilligung nach § 6 ist für die beantragte Zeitdauer, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.

 

(2) Der Inhaber der Bewilligung kann vor Ablauf der bewilligten Zeitdauer die Erstreckung der Bewilligung beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vor, so ist sie für die begehrte Zeitdauer, höchstens aber für fünf Jahre zu erstrecken.

 

(3) Die Bewilligung für die Erstreckung darf nur versagt werden, wenn ein Vorhaben nach § 6 Abs 1 eine Störung oder eine Verunstaltung des erhaltenswerten Ortsbildes bewirkt oder der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Bei der Erstreckung der Berechtigungsdauer können die zur Instandsetzung dienlichen Auflagen vorgeschrieben werden.

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