§ 6 K-SG Überwachung

Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Spätestens acht Wochen nach AbschlußAbschluss der Sammlung ist der Bewilligungsbehördezuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.

(2) Die Bewilligungsbehördezuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.

(3) Die Bewilligungsbehördezuständige Verwaltungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung widerrufenmit Bescheid aberkennen und den Widerrufdie Aberkennung auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bewilligungsbescheidesdie Bewilligung verstoßen wurde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.2013

(1) Spätestens acht Wochen nach AbschlußAbschluss der Sammlung ist der Bewilligungsbehördezuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.

(2) Die Bewilligungsbehördezuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.

(3) Die Bewilligungsbehördezuständige Verwaltungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung widerrufenmit Bescheid aberkennen und den Widerrufdie Aberkennung auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bewilligungsbescheidesdie Bewilligung verstoßen wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten