§ 1 K-NG Geltungsbereich

Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser Entwürfe aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

(2) Gesetzesvorschläge an den Landtag und wesentliche Änderungen dieser Gesetzesvorschläge, für die sich aufgrund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung von Informations- oder Notifikationsverfahren ergibt, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.04.2016

(1) Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser Entwürfe aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

(2) Gesetzesvorschläge an den Landtag und wesentliche Änderungen dieser Gesetzesvorschläge, für die sich aufgrund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung von Informations- oder Notifikationsverfahren ergibt, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

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