§ 1 K-NG Geltungsbereich

K-NG - Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser Entwürfe aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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