Gesamte Rechtsvorschrift K-NG

Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

K-NG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 6. Oktober 1997 über das Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften (Kärntner Notifikationsgesetz-
K-NG)
StF: LGBl Nr 127/1997

§ 1 K-NG Geltungsbereich


Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser Entwürfe aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

§ 2 K-NG Begriffsbestimmungen


Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1.

Erzeugnisse sind alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte.

2.

Eine technische Spezifikation ist eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff “technische Spezifikation” fallen ferner Herstellungsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Art. 38 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, für Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und für Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2011 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 311 vom 28. November 2001, S 67, sowie Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.

3.

Eine “sonstige Vorschrift” ist eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

4.

Technische Vorschriften sind technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

a)

die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

b)

die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

c)

die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

5.

Der Entwurf einer technischen Vorschrift ist der Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

6.

Wesentliche Änderungen sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

7.

Ein Dienst ist eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, dh. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

a)

im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

b)

elektronisch erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

c)

auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

8.

Eine Vorschrift betreffend Dienste ist eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Z 7 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition

a)

gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

b)

ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

§ 3 K-NG Notifikationsverfahren


(1) Die Landesregierung hat - unbeschadet des § 6 - dem Bund Entwürfe von technischen Vorschriften zur Notifikation an die Kommission der Europäischen Union (Kommission) zu übermitteln. Sofern ein Entwurf die vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm beinhaltet, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationsverpflichtungen, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Mit dem Entwurf sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Sofern dies nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig sind.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie die Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30. Dezember 2006, S 1, durchzuführen.

(4) Sofern dies als erforderlich erachtet wird, darf in der Notifikation nach Abs. 1 beantragt werden, daß die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

(5) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften, sofern diese

1.

verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, umsetzen;

2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind;

4.

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15. Jänner 2002, S 4, anwenden;

5.

lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen;

6.

lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern;

7.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.

§ 4 K-NG Stillhaltefristen


(1) Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden dürfen die technische Vorschrift nicht vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Kommission beschließen. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder wesentliche Änderungen solcher Gesetzesvorschläge schon vor Ablauf dieser Frist beschließen und dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag in diesen Fällen vom Ergebnis des Notifikationsverfahrens zu berichten.

(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf

1.

vier Monate im Fall von einer vom Land Kärnten beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung im Sinne des § 2 Z 4 lit. b, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

2.

vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

3.

sechs Monate in allen nicht von Z 1 und 2 umfassten Fällen, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

4.

zwölf Monate, wenn die Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist

a)

im Fall einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen oder

b)

bekanntgibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist;

5.

18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 4 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 enden vorzeitig,

1.

wenn die Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union vorzuschlagen oder zu erlassen,

2.

wenn die Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder

3.

sobald ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission erlassen worden ist.

(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,

1.

wenn es notwendig ist, technische Vorschriften aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen; die Dringlichkeit ist in der Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen;

2.

für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die ein Herstellungsverbot enthalten, sofern diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen;

3.

für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des § 2 Z 4 lit. c.

(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.

(6) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 nach - § 3 Abs. 1 zu erfolgen.

(7) Der Wortlaut der endgültig erlassenen technischen Vorschrift ist der Kommission nach § 3 Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.

§ 5 K-NG


§ 5

Zuständigkeit

 

(1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln.

 

(2) Die Landesregierung hat den Landes- oder Gemeindebehörden iSd Abs 1 das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrages mitzuteilen. Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen iSd § 4 Abs 6 und 7 sind dem Bund von Landes- und Gemeindebehörden iSd Abs 1 ebenfalls im Weg der Landesregierung zu übermitteln.

§ 6 K-NG


§ 6

Verfahren im Landtag

 

(1) Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge, die als Anträge von Landtagsmitgliedern oder von Landtagsausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, ist das Notifikationsverfahren iSd § 3 vom Präsidenten des Landtages durchzuführen. Der erste Satz gilt sinngemäß für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.

 

(2) Der Landtag darf vor dem Ablauf der Stillhaltefristen nach § 4 keinen Gesetzesbeschluß fassen. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschriften soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung durch den Präsidenten des Landtages zu erfolgen.

 

(3) Die kundgemachten Gesetze sind dem Bund von der Landesregierung zur Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln.

§ 7 K-NG


§ 7

Eigener Wirkungsbereich

 

Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 8 K-NG Hinweis


(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen worden ist.

(2) Nicht nach den Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 notifizierte technische Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch.

(3) (entfällt)

§ 9 K-NG


§ 9

(Inkrafttreten)

Anlage

Anl. 1 K-NG (


(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, umgesetzt.

Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG (K-NG) Fundstelle


Gesetz vom 6. Oktober 1997 über das Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften (Kärntner Notifikationsgesetz-
K-NG)
StF: LGBl Nr 127/1997

Änderung

LGBl Nr 26/2016

§

1                Geltungsbereich

§

2                Begriffsbestimmungen

§

3                Notifikationsverfahren

§

4                Stillhaltefristen

§

5                Zuständigkeit

§

6                Verfahren im Landtag

§

7                Eigener Wirkungsbereich

§

8                Hinweis

§

9                Inkrafttreten

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