Anl. 1 K-NG (

K-NG - Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, umgesetzt.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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§ 9 K-NG
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