§ 27 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 27 K-NBG

Biosphärenparkfonds

(1) Für jeden Biosphärenpark wird zu dessen Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung "Kärntner Biosphärenparkfonds" unter Anschluss des Namens des jeweiligen Biosphärenparks. Die Kärntner Biosphärenparkfonds werden im Folgenden kurz "Biosphärenparkfonds" genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Biosphärenparkfonds ist die jeweilige Biosphärenparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Biosphärenparkdirektor.

(2) Den Biosphärenparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Durchführung von Maßnahmen, die den Zielsetzungen des jeweiligen Biosphärenparks entsprechen, wie die Schaffung und der Betrieb der biosphärenparkeigenen Infrastruktur und der Besucherprogramme sowie die Wahrnehmung von Angelegenheiten der den Biosphärenpark und allenfalls die unmittelbar angrenzenden, mit dem Biosphärenpark in Zusammenhang stehenden Gebiete betreffenden nachhaltigen Regional- und Tourismusentwicklung;

b)

die Leistung von Entschädigungen nach § 13 und die Gewährung von Förderungen im Sinne des § 25;

c)

die Unterstützung der Vorbereitung und der Umsetzung des jeweiligen Biosphärenpark-Plans;

d)

die Durchführung oder Unterstützung von Schutzmaßnahmen sowie die Sicherung ökologisch wertvoller Schutzgebietsflächen durch Ankauf, Pacht oder im Wege des Vertragsnaturschutzes; für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren;

e)

die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Begleitung der Schutzmaßnahmen;

f)

die Vorsorge für die neben der Biosphärenparkverwaltung erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des jeweiligen Biosphärenparks.

(3) Die Mittel der Biosphärenparkfonds werden aufgebracht durch:

a)

Zuwendungen des Landes;

b)

Stiftungen, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen, insbesondere auch Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften;

c)

Erträgnisse aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Informations- und Werbematerial;

d)

Zinsen der Fondsmittel sowie sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Biosphärenparkfonds jährlich zu überweisen. Die Biosphärenparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 27 K-NBG

Biosphärenparkfonds

(1) Für jeden Biosphärenpark wird zu dessen Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung "Kärntner Biosphärenparkfonds" unter Anschluss des Namens des jeweiligen Biosphärenparks. Die Kärntner Biosphärenparkfonds werden im Folgenden kurz "Biosphärenparkfonds" genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Biosphärenparkfonds ist die jeweilige Biosphärenparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Biosphärenparkdirektor.

(2) Den Biosphärenparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Durchführung von Maßnahmen, die den Zielsetzungen des jeweiligen Biosphärenparks entsprechen, wie die Schaffung und der Betrieb der biosphärenparkeigenen Infrastruktur und der Besucherprogramme sowie die Wahrnehmung von Angelegenheiten der den Biosphärenpark und allenfalls die unmittelbar angrenzenden, mit dem Biosphärenpark in Zusammenhang stehenden Gebiete betreffenden nachhaltigen Regional- und Tourismusentwicklung;

b)

die Leistung von Entschädigungen nach § 13 und die Gewährung von Förderungen im Sinne des § 25;

c)

die Unterstützung der Vorbereitung und der Umsetzung des jeweiligen Biosphärenpark-Plans;

d)

die Durchführung oder Unterstützung von Schutzmaßnahmen sowie die Sicherung ökologisch wertvoller Schutzgebietsflächen durch Ankauf, Pacht oder im Wege des Vertragsnaturschutzes; für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren;

e)

die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Begleitung der Schutzmaßnahmen;

f)

die Vorsorge für die neben der Biosphärenparkverwaltung erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des jeweiligen Biosphärenparks.

(3) Die Mittel der Biosphärenparkfonds werden aufgebracht durch:

a)

Zuwendungen des Landes;

b)

Stiftungen, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen, insbesondere auch Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften;

c)

Erträgnisse aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Informations- und Werbematerial;

d)

Zinsen der Fondsmittel sowie sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Biosphärenparkfonds jährlich zu überweisen. Die Biosphärenparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.

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