§ 5 K-EVG § 5

Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen gegenüber Landesorganen und Gemeindeorganen, LGBl Nr 42/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/1992, außer Kraft.

(3) Soweit durch ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegendes Handeln eines anderen als in den §§ 1 Abs. 1 oder 4 Abs. 1 angeführten Bediensteten ein Ersatzanspruch entsteht, sind für einen Verzicht weiterhin die Bestimmungen des in Abs. 2 angeführten Gesetzes anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen gegenüber Landesorganen und Gemeindeorganen, LGBl Nr 42/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/1992, außer Kraft.

(3) Soweit durch ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegendes Handeln eines anderen als in den §§ 1 Abs. 1 oder 4 Abs. 1 angeführten Bediensteten ein Ersatzanspruch entsteht, sind für einen Verzicht weiterhin die Bestimmungen des in Abs. 2 angeführten Gesetzes anzuwenden.

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