§ 15 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 15 K-NBG

Grundsätze der Förderung

(1) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in einer Nationalparkregion im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird seit 01.04.2019 weggefallen. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nationalparkregion ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in einer Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 15 K-NBG

Grundsätze der Förderung

(1) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in einer Nationalparkregion im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird seit 01.04.2019 weggefallen. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nationalparkregion ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in einer Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.

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