§ 7 K-KFSchG

Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

§ 7

Einstellung von Genehmigungs-

verfahren und Ausschluß amtswegiger

Vorschreibungen

 

Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 5 sind einzustellen und Vorschreibungen nach § 6 dürfen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b zehn Jahre verstrichen sind oder im Falle der Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln der Grundfläche eingetreten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

§ 7

Einstellung von Genehmigungs-

verfahren und Ausschluß amtswegiger

Vorschreibungen

 

Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 5 sind einzustellen und Vorschreibungen nach § 6 dürfen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b zehn Jahre verstrichen sind oder im Falle der Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln der Grundfläche eingetreten ist.

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