§ 6 K-KFSchG

K-KFSchG - Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 6

Amtswegige Vorschreibungen

 

Wenn es der nach § 4 Abs 1 Verpflichtete

unterläßt, die Genehmigung zur Kulturumwandlung rechtzeitig (§ 4 Abs 2) einzuholen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 10 den nach § 5 von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifen entlang der Grenze der Grundstücke mit Bescheid vorzuschreiben und für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes eine angemessene Frist festzusetzen.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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