§ 10 K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 10

Abhaltung der Prüfung

 

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich, jedoch hat der Vorsitzende Personen der Prüfung beiwohnen zu lassen, deren Anwesenheit sich weder nachteilig auf den Prüfling noch auf den Ablauf der Prüfung auswirkt.

 

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlich-praktischen Teil.

 

(3) Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob der Prüfling die für einen Berufsjäger notwendigen Kenntnisse (§ 9 Abs 2) besitzt.

 

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich jedenfalls auch auf das Kärntner Jagdgesetz zu erstrecken. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Gesetzestexten und sonstigen Behelfen zulässig, wenn Gegenstand des Prüfungsthemas nicht die Wiedergabe von Lernstoff ist. Die schriftliche Prüfung darf nicht mehr als fünf Themen umfassen, deren Ausarbeitung in insgesamt zweieinhalb Stunden möglich ist.

 

(5) Die mündlich-praktische Prüfung kann ganz oder zum Teil im Freien abgehalten werden. Die Fragen bei der mündlich-praktischen Prüfung müssen einen Querschnitt durch den gesamten Prüfungsstoff geben. Die mündlich-praktische Prüfung darf für einen Prüfling nicht länger als zweieinhalb Stunden dauern. Während der mündlichen Prüfung muß bei jedem Gegenstand neben dem Prüfer mindestens ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission gleichzeitig anwesend sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 10

Abhaltung der Prüfung

 

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich, jedoch hat der Vorsitzende Personen der Prüfung beiwohnen zu lassen, deren Anwesenheit sich weder nachteilig auf den Prüfling noch auf den Ablauf der Prüfung auswirkt.

 

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlich-praktischen Teil.

 

(3) Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob der Prüfling die für einen Berufsjäger notwendigen Kenntnisse (§ 9 Abs 2) besitzt.

 

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich jedenfalls auch auf das Kärntner Jagdgesetz zu erstrecken. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Gesetzestexten und sonstigen Behelfen zulässig, wenn Gegenstand des Prüfungsthemas nicht die Wiedergabe von Lernstoff ist. Die schriftliche Prüfung darf nicht mehr als fünf Themen umfassen, deren Ausarbeitung in insgesamt zweieinhalb Stunden möglich ist.

 

(5) Die mündlich-praktische Prüfung kann ganz oder zum Teil im Freien abgehalten werden. Die Fragen bei der mündlich-praktischen Prüfung müssen einen Querschnitt durch den gesamten Prüfungsstoff geben. Die mündlich-praktische Prüfung darf für einen Prüfling nicht länger als zweieinhalb Stunden dauern. Während der mündlichen Prüfung muß bei jedem Gegenstand neben dem Prüfer mindestens ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission gleichzeitig anwesend sein.

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