§ 22 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 22 K-NBG

Pflegezone

(1) Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die die Kulturlandschaft in diesem Bereich mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, ihrem typischen Landschaftsbild und den Zeugnissen alter bäuerlicher Kultur repräsentieren, sind als Pflegezone festzulegen seit 01.04.2019 weggefallen. In der Pflegezone soll die Kulturlandschaft im Rahmen einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhalten werden.

(2) Bei Bewilligungsverfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele im Sinne von Abs 1, die für diese Pflegezone vorgegeben sind, Bedacht zu nehmen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hat nach den Regeln einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Landwirtschaft bzw. eines nachhaltigen Waldbaues zu erfolgen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 22 K-NBG

Pflegezone

(1) Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die die Kulturlandschaft in diesem Bereich mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, ihrem typischen Landschaftsbild und den Zeugnissen alter bäuerlicher Kultur repräsentieren, sind als Pflegezone festzulegen seit 01.04.2019 weggefallen. In der Pflegezone soll die Kulturlandschaft im Rahmen einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhalten werden.

(2) Bei Bewilligungsverfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele im Sinne von Abs 1, die für diese Pflegezone vorgegeben sind, Bedacht zu nehmen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hat nach den Regeln einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Landwirtschaft bzw. eines nachhaltigen Waldbaues zu erfolgen.

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