§ 35 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 35 K-NBG

Schutz von Bezeichnungen

Die Verwendung der Bezeichnungen "Nationalpark", "Kernzone", "Außenzone", "Sonderschutzgebiet", "Nationalparkregion", "Biosphärenpark", "Naturzone", "Pflegezone" oder "Entwicklungszone" für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten seit 01.04.2019 weggefallen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 35 K-NBG

Schutz von Bezeichnungen

Die Verwendung der Bezeichnungen "Nationalpark", "Kernzone", "Außenzone", "Sonderschutzgebiet", "Nationalparkregion", "Biosphärenpark", "Naturzone", "Pflegezone" oder "Entwicklungszone" für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten seit 01.04.2019 weggefallen.

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