§ 5 K-OBG 1990 Ortsbildschutzverordnung

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches es einer Anzeige bedarf:

a)

das Aufstellen von Waren vor Geschäftslokalen;

b)

das Lagern oder Abstellen von Leergebinden, Kisten, Verpackungsmaterial u. ä.;

c)

der Anstrich von Außenwänden von Gebäuden;

d)

das Anbringen von Transparenten;

e)

das Anbringen von Leuchtschriften u. ä., sofern es sich nicht um Geschäfts- oder Betriebsstättenbezeichnungen handelt;

f)

das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten;

g)

das Verkleiden von Einfriedungen mit Schilf u. ä. oder die Anbringung von Schilf u. ä. anstelle von Einfriedungen;

h)

die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u. ä.;

i)

das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswägen

ausgenommen im Rahmen von Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen;

j)

das Abstellen von Wohnwägen in Vorgärten;

k)

das Anbringen von Ankündigungen, Aufschriften u. ä. auf

Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden (§ 16 Abs. 5 Kärntner Bauvorschriften) sowie das Anbringen von Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. ä. auf Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden, soweit es sich nicht um eine künstlerische Gestaltung handelt;

l)

das nicht Dekorationszwecken dienende gänzliche oder

weitgehende Abdecken der Glasflächen von Schaufenstern, Geschäftstüren, Vitrinen, Schaukästen u. ä. durch Zeitungen, Packpapier u. ä. sowie ähnliche nicht der Gestaltung dienende Maßnahmen, die den Durchblick durch diese Glasflächen verhindern, ausgenommen während der Zeit der Auslagengestaltung oder baulicher Veränderungen.

(2) Wurden durch eine Verordnung nach Abs. 1 Maßnahmen für anzeigepflichtig erklärt, so gelten für das Verfahren für die Anzeigepflicht die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5. In den Fällen des Abs. 1 lit. h hat die Behörde die Ausführung auch dann zu untersagen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.

(3) Zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern zulässig ist.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.03.2014

(1) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches es einer Anzeige bedarf:

a)

das Aufstellen von Waren vor Geschäftslokalen;

b)

das Lagern oder Abstellen von Leergebinden, Kisten, Verpackungsmaterial u. ä.;

c)

der Anstrich von Außenwänden von Gebäuden;

d)

das Anbringen von Transparenten;

e)

das Anbringen von Leuchtschriften u. ä., sofern es sich nicht um Geschäfts- oder Betriebsstättenbezeichnungen handelt;

f)

das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten;

g)

das Verkleiden von Einfriedungen mit Schilf u. ä. oder die Anbringung von Schilf u. ä. anstelle von Einfriedungen;

h)

die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u. ä.;

i)

das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswägen

ausgenommen im Rahmen von Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen;

j)

das Abstellen von Wohnwägen in Vorgärten;

k)

das Anbringen von Ankündigungen, Aufschriften u. ä. auf

Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden (§ 16 Abs. 5 Kärntner Bauvorschriften) sowie das Anbringen von Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. ä. auf Dachflächen oder auf als Brandwände ausgebildeten Außenwänden, soweit es sich nicht um eine künstlerische Gestaltung handelt;

l)

das nicht Dekorationszwecken dienende gänzliche oder

weitgehende Abdecken der Glasflächen von Schaufenstern, Geschäftstüren, Vitrinen, Schaukästen u. ä. durch Zeitungen, Packpapier u. ä. sowie ähnliche nicht der Gestaltung dienende Maßnahmen, die den Durchblick durch diese Glasflächen verhindern, ausgenommen während der Zeit der Auslagengestaltung oder baulicher Veränderungen.

(2) Wurden durch eine Verordnung nach Abs. 1 Maßnahmen für anzeigepflichtig erklärt, so gelten für das Verfahren für die Anzeigepflicht die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5. In den Fällen des Abs. 1 lit. h hat die Behörde die Ausführung auch dann zu untersagen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.

(3) Zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern zulässig ist.

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