§ 25 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Hat ein Nachfolgemieter innerhalb von 20 Jahren ab erstmaligem Bezug einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung Eigenmittelleistungen zu ersetzen, kann dafür dem Bauträger (Gemeinde, Gemeinnützige Bauvereinigung) ein Eigenmittelersatzkredit gewährt werden, sofern dem Mieter die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht oder nur zum Teil zumutbar ist§ 25 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Ein Eigenmittelersatzkredit im Sinne von Abs. 1 kann höchstens im Ausmaß der ursprünglich im Zeitpunkt des Erstbezuges der Wohnung aufzubringenden Eigenmittel abzüglich einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 2 v. H. gewährt werden, wobei Wertanpassungen nicht zu berücksichtigen sind.

(3) Der Eigenmittelersatzkredit kann in der Höhe gewährt werden, als das unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche, des Familieneinkommens des Mieters und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Anlage V festgesetzte, zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird. Auf die Eigenmittelaufbringung anzurechnen ist der tatsächlich geleistete Eigenmittelanteil, maximal 5 v. H. der im Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung zulässigen Gesamtbaukosten. Kredite, die niedriger als der Mindestbetrag sind, sind nicht zu gewähren.

(4) Der Eigenmittelersatzkredit hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Die jährliche Verzinsung beträgt 1 v. H. dekursiv. Die Verzinsung beginnt mit dem 1. März oder 1. September, welcher der Zuzählung des Kredits nachfolgt. Die Tilgung setzt sechs Monate nach Beginn der Verzinsung ein. Der Kredit ist in 20 gleichbleibenden, Zinsen und Tilgung umfassenden Halbjahresannuitäten zurückzuerstatten.

(5) Für die Kreditkündigung gilt § 8 sinngemäß. Eine sofortige Fälligstellung kann außer den Fällen des § 9 sinngemäß erfolgen, wenn

a)

der Mieter, für den der Eigenmittelersatzkredit gewährt wird, sein Recht an der geförderten Wohnung verliert,

b)

der Eigenmittelersatzkredit zu Unrecht empfangen wurde oder

c)

der Förderungskredit für die Errichtung der Wohnung zurückgezahlt wurde.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Hat ein Nachfolgemieter innerhalb von 20 Jahren ab erstmaligem Bezug einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung Eigenmittelleistungen zu ersetzen, kann dafür dem Bauträger (Gemeinde, Gemeinnützige Bauvereinigung) ein Eigenmittelersatzkredit gewährt werden, sofern dem Mieter die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht oder nur zum Teil zumutbar ist§ 25 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Ein Eigenmittelersatzkredit im Sinne von Abs. 1 kann höchstens im Ausmaß der ursprünglich im Zeitpunkt des Erstbezuges der Wohnung aufzubringenden Eigenmittel abzüglich einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 2 v. H. gewährt werden, wobei Wertanpassungen nicht zu berücksichtigen sind.

(3) Der Eigenmittelersatzkredit kann in der Höhe gewährt werden, als das unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche, des Familieneinkommens des Mieters und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Anlage V festgesetzte, zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird. Auf die Eigenmittelaufbringung anzurechnen ist der tatsächlich geleistete Eigenmittelanteil, maximal 5 v. H. der im Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung zulässigen Gesamtbaukosten. Kredite, die niedriger als der Mindestbetrag sind, sind nicht zu gewähren.

(4) Der Eigenmittelersatzkredit hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Die jährliche Verzinsung beträgt 1 v. H. dekursiv. Die Verzinsung beginnt mit dem 1. März oder 1. September, welcher der Zuzählung des Kredits nachfolgt. Die Tilgung setzt sechs Monate nach Beginn der Verzinsung ein. Der Kredit ist in 20 gleichbleibenden, Zinsen und Tilgung umfassenden Halbjahresannuitäten zurückzuerstatten.

(5) Für die Kreditkündigung gilt § 8 sinngemäß. Eine sofortige Fälligstellung kann außer den Fällen des § 9 sinngemäß erfolgen, wenn

a)

der Mieter, für den der Eigenmittelersatzkredit gewährt wird, sein Recht an der geförderten Wohnung verliert,

b)

der Eigenmittelersatzkredit zu Unrecht empfangen wurde oder

c)

der Förderungskredit für die Errichtung der Wohnung zurückgezahlt wurde.

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