§ 1 K-NbschG Anwendungsbereich

Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, die

a)

eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder

b)

eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des § 61 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes

ausüben.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem

Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.05.1986 bis 31.12.2011

(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, die

a)

eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder

b)

eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des § 61 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes

ausüben.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem

Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.

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