§ 1 K-NbschG Anwendungsbereich

K-NbschG - Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, die

a)

eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder

b)

eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des § 61 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes

ausüben.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem

Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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