§ 9 K-NbschG Übergangsbestimmungen

K-NbschG - Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Nebenbeschäftigung (§ 1) ausüben, haben dies binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Dienstbehörde anzuzeigen. Bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung (§ 1) jedenfalls weiterhin ausüben; eine über diese Frist hinausgehende weitere Ausübung ist jedoch nur zulässig, wenn die Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht innerhalb eines weiteren Monates nach § 3 untersagt.

In Kraft seit 01.05.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 K-NbschG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-NbschG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 K-NbschG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 K-NbschG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 K-NbschG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-NbschG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 K-NbschG
Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG (K-NbschG) Fundstelle