§ 15 K-OBG 1990 Strafbestimmungen

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 übertritt;

b)

bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von dieser errichtet oder ändert;

c)

gemäß § 6 Abs. 1 bewilligte Anlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht beseitigt;

d)

Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist beseitigt;

e)

Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen (§ 8) anbringt, die das Ortsbild stören oder verunstalten, oder Aufträge der Behörde gemäß § 8 Abs. 3 nicht erfüllt;

f)

Einfriedungen (§ 9) oder anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 abweichend von der Anzeige oder vor Wirksamkeit der Anzeige ausführt oder Anordnungen in Bescheiden gemäß § 9 Abs. 7 nicht erfüllt;

g)

einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt;

h)

den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt.;

i)

nicht ortsfeste Plakatständer gemäß § 7a

1.

ohne Anzeige,

2.

vor Ablauf der Frist gemäß § 7a Abs. 4 oder ohne die Feststellung der Behörde, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, oder

3.

abweichend von der Anzeige

aufstellt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-5.500 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Übertretung des § 14 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.03.2014

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 übertritt;

b)

bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von dieser errichtet oder ändert;

c)

gemäß § 6 Abs. 1 bewilligte Anlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht beseitigt;

d)

Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist beseitigt;

e)

Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen (§ 8) anbringt, die das Ortsbild stören oder verunstalten, oder Aufträge der Behörde gemäß § 8 Abs. 3 nicht erfüllt;

f)

Einfriedungen (§ 9) oder anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 abweichend von der Anzeige oder vor Wirksamkeit der Anzeige ausführt oder Anordnungen in Bescheiden gemäß § 9 Abs. 7 nicht erfüllt;

g)

einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt;

h)

den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt.;

i)

nicht ortsfeste Plakatständer gemäß § 7a

1.

ohne Anzeige,

2.

vor Ablauf der Frist gemäß § 7a Abs. 4 oder ohne die Feststellung der Behörde, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, oder

3.

abweichend von der Anzeige

aufstellt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-5.500 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Übertretung des § 14 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

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