§ 2 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Als Wohnraum:

a)

Eigenheim: ein Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, wovon eine zur Benützung durch den Förderungswerber bestimmt ist;

b)

Gruppenwohnbau: mindestens drei Eigenheime, die als Gesamtprojekt gemeinsam geplant und in gekuppelter oder geschlossener Bauweise errichtet werden und deren Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche 500 m2 je Gebäude nicht übersteigt; eine Überschreitung des Flächenbedarfs ist in raumordnungspolitisch berücksichtigungswürdigen Fällen über Empfehlung durch den Wohnbauförderungsbeirat zulässig;

c)

mehrgeschossiger Wohnbau: mindestens drei in einem mehrgeschossigen Wohngebäude gelegene Wohnungen, wobei mehrere aneinandergebaute, durch Stiegenhäuser getrennte Wohneinheiten als eigenständige Gebäude gelten;

d)

Wohnung: eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 25 m² beträgt; bei zu sanierenden Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit, bei bäuerlichen Wohngebäuden mit zwei Wohnungen muss nur die zweite Wohnung baulich in sich abgeschlossen sein; vom Erfordernis der Abgeschlossenheit und der Mindestausstattung einer Wohnung kann abgesehen werden, wenn zwei oder mehrere Wohnungen zu einem Wohnverbundsystem zusammengelegt werden und diese Wohnverbundsysteme zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung oder alte Menschen zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind;

e)

Wohnheim: ein zur Befriedigung des ständigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die für die Unterbringung des Personals und der Verwaltung erforderlichen Räume, Verkehrsflächen und allenfalls auch gemeinsame Küchen-, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnern bestimmte Krankenräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält;

2.

als Wohnhaus: ein Gebäude, welches Wohnzwecken dient, wobei die Wohnungen den Bestimmungen des I. Abschnittes entsprechen und die Nutzfläche der Wohnungen, ausgenommen bei Eigenheimen, 150 m2 nicht übersteigt;

3.

als geförderter Wohnraum: Wohnraum, für den rückzahlbare Förderungsbeträge noch nicht vollständig zurückgezahlt sind oder Zuschüsse noch gewährt werden;

4.

als normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes und der Anschaffungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht, diese aber auch nicht sehr maßgeblich überschreitet; sie umfasst eine Wärmeversorgung, die über eine zentrale Wärmeverteilung für sämtliche Wohnräume erfolgt; weiters dürfen nur Dämm- und Schaumstoffe verwendet werden, die frei von H-FCKW (teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen) und H-FKW (teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe) sind;

5.

als Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich Loggien und Wintergärten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) bei Wohnanlagen mit Wohnungen, die überwiegend für ältere oder behinderte Menschen bestimmt sind, auch die Bodenfläche der Räumlichkeiten, die den Bewohnern der Wohnanlage als Gemeinschaftsräume oder der Verwaltung dienen; beim Abzug der Wandstärken ist von der Netto-Grundrissfläche auszugehen und bei Bauten mit verputzten oder verkleideten Wänden die aus den Planmaßen (Rohbaumaße) errechnete Grundrissfläche um 2 Prozent zu verringern; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke nicht geeignet sind, Treppen, Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume in Verbindung mit einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;

6.

als Zubehör: die mit einer Wohneinheit in direktem räumlichen Zusammenhang stehenden Balkone, Terrassen sowie die aufgrund behördlicher Vorschriften errichteten Garagen;

7.

entfällt;

8.

als Gesamtbaukosten: die Kosten der Errichtung von Wohnraum einschließlich der Kosten allfälliger Hausbesorgerdienstwohnungen und des Zubehörs sowie jener Gebäudeteile, die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienen, Anlagen und Kinderspielplätzen, die Kosten der Errichtung von Gehsteigen und Gehwegen, Anschlußgebühren und Aufschließungskosten innerhalb des Baugrundstückes sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann;

im Falle der Errichtung von mehr als zwei Wohnungen oder eines Wohnheimes, die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 lit. d erfüllen, kann der Kaufpreis für den nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Erwerb der vorhandenen Bausubstanz (ohne Grundkosten) in die Gesamtbaukosten eingerechnet werden;

9.

als Baukosten einer Wohnung: der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel auf die einzelne Wohnung entfällt;

10.

als nahestehende Person: der Ehegatte (die Ehegattin), Verwandte in gerader Linie einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie (dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß), eine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Ehe vergleichbaren Haushaltsgemeinschaft lebt und der eingetragene Partner (die eingetragene Partnerin), einschließlich deren eigene und adoptierte Kinder und Pflegekinder;

11.

als Jungfamilie:

a)

ein Ehepaar mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Partnerschaft, wenn beide Ehegatten oder eingetragene Partner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben;

b)

Lebensgefährten, wenn beide das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte, haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;

c)

Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte, haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen;

12.

als österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:

a)

Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;

b)

Personen, deren Flüchtlingseigenschaften gemäß Bundesgesetz BGBl Nr 126/1968, in der Fassung BGBl Nr 796/1974, festgestellt sind und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

c)

Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern;

13.

als Einkommen:

a)

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1988, des Freibetrages nach § 35 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

b)

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG 1988, ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und der Freibeträge nach den §§ 10, 41 Abs. 3, 104 und 105 EStG 1988, abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Entscheidung über die Festsetzung der Einkommensteuer enthalten, so sind sie im Sinne von lit. a zu berechnen; bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;

c)

bei pauschalierten Land- und Forstwirten ist die Einkommensermittlung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011), BGBl. II Nr. 471/2010, idF BGBl. II Nr. 4/2011,durchzuführen;

d)

alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind, ausgenommen Sachleistungen und zur Bedeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen, wie Familienbeihilfen, Familienförderung des Landes, Pflegegeld aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, Leistungen aus dem Grund der Behinderung; als Einkünfte gelten daher insbesondere Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Überstundenzuschläge, Studienbeihilfe;

e)

gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen; unter gleichen Voraussetzungen sind solche Unterhaltsleistungen beim Zahlungspflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen;

14.

als Jahreseinkommen:

a)

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß § 2 Z 13 lit. a in dem der Antragstellung bzw. dem Abschluß des Übertragungsgeschäftes (Anwartschafts-, Vorvertrag o. dgl.) vorangehenden Kalenderjahr;

b)

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß § 2 Z 13 lit. b des der Antragstellung bzw. dem Abschluß des Übertragungsgeschäftes (Anwartschafts-, Vorvertrag o. dgl.) vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;

c)

bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann in den Fällen nach lit. b die Vorlage der Entscheidungen über die Festsetzung der Einkommensteuer für die letzten drei veranlagten Kalenderjahre zur Ermittlung eines Durchschnittswertes verlangt, in den Fällen nach lit. a vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint;

15.

als Familieneinkommen: die Summe der Einkommen des Förderungswerbers (Käufer oder Mieter) und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; Lehrlingsentschädigungen, Studienbeihilfen und Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen sind dabei außer Acht zu lassen, sofern die Bezieher dieser Einkünfte mit Eltern oder Großeltern im gemeinsamen Haushalt wohnen;

16.

als Ersterwerb: der erstmalige Eigentumserwerb von Wohnraum direkt vom Errichter;

17.

als begünstigte Person: jede natürliche Person,

a)

deren erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht es ist, das geförderte Objekt zur Befriedigung ihres dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig und als Hauptwohnsitz zu nutzen, und

c)

deren Einkommen (Familieneinkommen) das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß Anlage I nicht übersteigt.

Beim Eigentumserwerb und bei der Errichtung von Eigenheimen muss die begünstigte Person darüber hinaus österreichischer Staatsbürger oder gemäß Z 12 einem solchen gleichgestellt sein;

18.

als Mietvertrag: auch ein genossenschaftlicher Nutzungsvertrag;

19.

als Mietwohnung: auch die auf Grund eines solchen Vertrages benutzte Wohnung;

20.

als Mieter: auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte;

21.

als Mietzins: auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt;

22.

die in diesem Gesetz angeführten Bundesgesetze und Verordnungen in folgender Fassung, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist:

a)

Wohnbauförderungsgesetz 1954 (WFG 1954), BGBl. Nr. 153, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1972;

b)

Wohnbauförderungsgesetz 1968 (WFG 1968), BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 320/1982;

c)

Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl. Nr. 482, in der Fassung BGBl. Nr. 460/1990;

d)

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165, in der Fassung BGBl. Nr. 482/1984;

e)

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661, in der Fassung BGBl. Nr. 482/1984;

f)

Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohnsiedlungsfonds (BWSF), BGBl. Nr. 252/1921, in der Fassung BGBl. Nr. 139/1979;

g)

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz (WWG), BGBl. Nr. 130/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 422/1974;

h)

Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2013;

i)

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2013;

j)

Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012;

k)

Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013;

l)

Wohnungsverbesserungsgesetz (WVG), BGBl. Nr. 426/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 692/1988;

m)

Bundesgesetz zur Verbesserung der Wohnverhältnisse von jungen Familien (Startwohnungsgesetz – StWG), BGBl. Nr. 264/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 460/1990;

n)

Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013;

o)

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 336/1971, in der Fassung BGBl. Nr. 340/1987;

p)

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. Nr. 607/1987;

q)

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2013;

r)

Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2013;

s)

Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2007;

t)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013;

u)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013.

23.

als betreubares Wohnen: Wohnungen, die um eine rund um die Uhr (Montag bis Sonntag) funktionsfähige Notrufanlage verfügen; diese Notrufanlage muss entweder direkt mit einem Anbieter mobiler Dienste oder einem Alten -oder Pflegeheim verbunden sein.

24.

Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 2 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Als Wohnraum:

a)

Eigenheim: ein Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, wovon eine zur Benützung durch den Förderungswerber bestimmt ist;

b)

Gruppenwohnbau: mindestens drei Eigenheime, die als Gesamtprojekt gemeinsam geplant und in gekuppelter oder geschlossener Bauweise errichtet werden und deren Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche 500 m2 je Gebäude nicht übersteigt; eine Überschreitung des Flächenbedarfs ist in raumordnungspolitisch berücksichtigungswürdigen Fällen über Empfehlung durch den Wohnbauförderungsbeirat zulässig;

c)

mehrgeschossiger Wohnbau: mindestens drei in einem mehrgeschossigen Wohngebäude gelegene Wohnungen, wobei mehrere aneinandergebaute, durch Stiegenhäuser getrennte Wohneinheiten als eigenständige Gebäude gelten;

d)

Wohnung: eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC und Bade- oder Duschgelegenheit besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 25 m² beträgt; bei zu sanierenden Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit, bei bäuerlichen Wohngebäuden mit zwei Wohnungen muss nur die zweite Wohnung baulich in sich abgeschlossen sein; vom Erfordernis der Abgeschlossenheit und der Mindestausstattung einer Wohnung kann abgesehen werden, wenn zwei oder mehrere Wohnungen zu einem Wohnverbundsystem zusammengelegt werden und diese Wohnverbundsysteme zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung oder alte Menschen zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind;

e)

Wohnheim: ein zur Befriedigung des ständigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die für die Unterbringung des Personals und der Verwaltung erforderlichen Räume, Verkehrsflächen und allenfalls auch gemeinsame Küchen-, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnern bestimmte Krankenräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält;

2.

als Wohnhaus: ein Gebäude, welches Wohnzwecken dient, wobei die Wohnungen den Bestimmungen des I. Abschnittes entsprechen und die Nutzfläche der Wohnungen, ausgenommen bei Eigenheimen, 150 m2 nicht übersteigt;

3.

als geförderter Wohnraum: Wohnraum, für den rückzahlbare Förderungsbeträge noch nicht vollständig zurückgezahlt sind oder Zuschüsse noch gewährt werden;

4.

als normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes und der Anschaffungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht, diese aber auch nicht sehr maßgeblich überschreitet; sie umfasst eine Wärmeversorgung, die über eine zentrale Wärmeverteilung für sämtliche Wohnräume erfolgt; weiters dürfen nur Dämm- und Schaumstoffe verwendet werden, die frei von H-FCKW (teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen) und H-FKW (teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe) sind;

5.

als Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich Loggien und Wintergärten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) bei Wohnanlagen mit Wohnungen, die überwiegend für ältere oder behinderte Menschen bestimmt sind, auch die Bodenfläche der Räumlichkeiten, die den Bewohnern der Wohnanlage als Gemeinschaftsräume oder der Verwaltung dienen; beim Abzug der Wandstärken ist von der Netto-Grundrissfläche auszugehen und bei Bauten mit verputzten oder verkleideten Wänden die aus den Planmaßen (Rohbaumaße) errechnete Grundrissfläche um 2 Prozent zu verringern; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke nicht geeignet sind, Treppen, Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume in Verbindung mit einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;

6.

als Zubehör: die mit einer Wohneinheit in direktem räumlichen Zusammenhang stehenden Balkone, Terrassen sowie die aufgrund behördlicher Vorschriften errichteten Garagen;

7.

entfällt;

8.

als Gesamtbaukosten: die Kosten der Errichtung von Wohnraum einschließlich der Kosten allfälliger Hausbesorgerdienstwohnungen und des Zubehörs sowie jener Gebäudeteile, die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienen, Anlagen und Kinderspielplätzen, die Kosten der Errichtung von Gehsteigen und Gehwegen, Anschlußgebühren und Aufschließungskosten innerhalb des Baugrundstückes sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann;

im Falle der Errichtung von mehr als zwei Wohnungen oder eines Wohnheimes, die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 lit. d erfüllen, kann der Kaufpreis für den nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Erwerb der vorhandenen Bausubstanz (ohne Grundkosten) in die Gesamtbaukosten eingerechnet werden;

9.

als Baukosten einer Wohnung: der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel auf die einzelne Wohnung entfällt;

10.

als nahestehende Person: der Ehegatte (die Ehegattin), Verwandte in gerader Linie einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Verschwägerte in gerader Linie (dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß), eine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Ehe vergleichbaren Haushaltsgemeinschaft lebt und der eingetragene Partner (die eingetragene Partnerin), einschließlich deren eigene und adoptierte Kinder und Pflegekinder;

11.

als Jungfamilie:

a)

ein Ehepaar mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Partnerschaft, wenn beide Ehegatten oder eingetragene Partner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben;

b)

Lebensgefährten, wenn beide das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte, haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;

c)

Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte, haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen;

12.

als österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:

a)

Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;

b)

Personen, deren Flüchtlingseigenschaften gemäß Bundesgesetz BGBl Nr 126/1968, in der Fassung BGBl Nr 796/1974, festgestellt sind und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

c)

Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern;

13.

als Einkommen:

a)

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1988, des Freibetrages nach § 35 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

b)

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG 1988, ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und der Freibeträge nach den §§ 10, 41 Abs. 3, 104 und 105 EStG 1988, abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Entscheidung über die Festsetzung der Einkommensteuer enthalten, so sind sie im Sinne von lit. a zu berechnen; bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;

c)

bei pauschalierten Land- und Forstwirten ist die Einkommensermittlung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011), BGBl. II Nr. 471/2010, idF BGBl. II Nr. 4/2011,durchzuführen;

d)

alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind, ausgenommen Sachleistungen und zur Bedeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen, wie Familienbeihilfen, Familienförderung des Landes, Pflegegeld aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, Leistungen aus dem Grund der Behinderung; als Einkünfte gelten daher insbesondere Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Überstundenzuschläge, Studienbeihilfe;

e)

gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsleistungen; unter gleichen Voraussetzungen sind solche Unterhaltsleistungen beim Zahlungspflichtigen einkommensmindernd zu berücksichtigen;

14.

als Jahreseinkommen:

a)

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß § 2 Z 13 lit. a in dem der Antragstellung bzw. dem Abschluß des Übertragungsgeschäftes (Anwartschafts-, Vorvertrag o. dgl.) vorangehenden Kalenderjahr;

b)

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß § 2 Z 13 lit. b des der Antragstellung bzw. dem Abschluß des Übertragungsgeschäftes (Anwartschafts-, Vorvertrag o. dgl.) vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;

c)

bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann in den Fällen nach lit. b die Vorlage der Entscheidungen über die Festsetzung der Einkommensteuer für die letzten drei veranlagten Kalenderjahre zur Ermittlung eines Durchschnittswertes verlangt, in den Fällen nach lit. a vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint;

15.

als Familieneinkommen: die Summe der Einkommen des Förderungswerbers (Käufer oder Mieter) und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; Lehrlingsentschädigungen, Studienbeihilfen und Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen sind dabei außer Acht zu lassen, sofern die Bezieher dieser Einkünfte mit Eltern oder Großeltern im gemeinsamen Haushalt wohnen;

16.

als Ersterwerb: der erstmalige Eigentumserwerb von Wohnraum direkt vom Errichter;

17.

als begünstigte Person: jede natürliche Person,

a)

deren erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht es ist, das geförderte Objekt zur Befriedigung ihres dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig und als Hauptwohnsitz zu nutzen, und

c)

deren Einkommen (Familieneinkommen) das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß Anlage I nicht übersteigt.

Beim Eigentumserwerb und bei der Errichtung von Eigenheimen muss die begünstigte Person darüber hinaus österreichischer Staatsbürger oder gemäß Z 12 einem solchen gleichgestellt sein;

18.

als Mietvertrag: auch ein genossenschaftlicher Nutzungsvertrag;

19.

als Mietwohnung: auch die auf Grund eines solchen Vertrages benutzte Wohnung;

20.

als Mieter: auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte;

21.

als Mietzins: auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt;

22.

die in diesem Gesetz angeführten Bundesgesetze und Verordnungen in folgender Fassung, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist:

a)

Wohnbauförderungsgesetz 1954 (WFG 1954), BGBl. Nr. 153, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1972;

b)

Wohnbauförderungsgesetz 1968 (WFG 1968), BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 320/1982;

c)

Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl. Nr. 482, in der Fassung BGBl. Nr. 460/1990;

d)

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165, in der Fassung BGBl. Nr. 482/1984;

e)

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661, in der Fassung BGBl. Nr. 482/1984;

f)

Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohnsiedlungsfonds (BWSF), BGBl. Nr. 252/1921, in der Fassung BGBl. Nr. 139/1979;

g)

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz (WWG), BGBl. Nr. 130/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 422/1974;

h)

Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2013;

i)

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2013;

j)

Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012;

k)

Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013;

l)

Wohnungsverbesserungsgesetz (WVG), BGBl. Nr. 426/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 692/1988;

m)

Bundesgesetz zur Verbesserung der Wohnverhältnisse von jungen Familien (Startwohnungsgesetz – StWG), BGBl. Nr. 264/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 460/1990;

n)

Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013;

o)

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 336/1971, in der Fassung BGBl. Nr. 340/1987;

p)

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. Nr. 607/1987;

q)

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2013;

r)

Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2013;

s)

Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2007;

t)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013;

u)

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013.

23.

als betreubares Wohnen: Wohnungen, die um eine rund um die Uhr (Montag bis Sonntag) funktionsfähige Notrufanlage verfügen; diese Notrufanlage muss entweder direkt mit einem Anbieter mobiler Dienste oder einem Alten -oder Pflegeheim verbunden sein.

24.

Alle Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 2 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

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