§ 34 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 34

Miete bei Wohnungseigentum

Über begründeten Antrag kann das Land die befristete Überlassung (Vermietung) einer geförderten Eigentumswohnung an nicht nahestehende Personen genehmigen, wenn die Wohnung wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe oder aufgrund von Unterrichtszwecken für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in anderen berücksichtigungswürdigen Fällen für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren vom Eigentümer und seinen Haushaltsangehörigen nicht benützt werden kann und das für die Überlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt den nach den Bestimmungen des WGG zu beurkundenden Mietzins nicht übersteigt§ 34 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 18.03.2010 bis 31.12.2017
§ 34

Miete bei Wohnungseigentum

Über begründeten Antrag kann das Land die befristete Überlassung (Vermietung) einer geförderten Eigentumswohnung an nicht nahestehende Personen genehmigen, wenn die Wohnung wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe oder aufgrund von Unterrichtszwecken für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in anderen berücksichtigungswürdigen Fällen für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren vom Eigentümer und seinen Haushaltsangehörigen nicht benützt werden kann und das für die Überlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt den nach den Bestimmungen des WGG zu beurkundenden Mietzins nicht übersteigt§ 34 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

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