§ 13 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 12 Abs. 1 lit§ 13 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. a bis d zur eigenen Wohnversorgung, nach § 12 Abs. 1 lit. c und d zur Wohnversorgung einer dem Förderungswerber nahestehenden Person und nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. a für Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

die Voraussetzungen der Anlage II erfüllt sind und

b)

die Nutzfläche jeder Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150 m² iSd Abs. 1 lit. b überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozent­ausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.

(3) Bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung nach § 12 Abs. 1 lit. a bis d hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungskredits nach § 5 Abs. 1 lit. b und von Annuitätenzuschüssen nach § 6 im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.

(4) Bei der Errichtung von Wohnraum zur Wohnversorgung nahestehender Personen nach § 12 Abs. 1 lit. c und d hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungskredits nach § 5 Abs. 1 lit. b im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.

(5) Bei der Errichtung von nicht mehr als zwei Wohnungen durch Gemeinden oder ge­meinnützige Bauvereinigungen nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. a hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungskredits nach § 5 Abs. 1 lit. b im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.

(6) Bei der Errichtung von Wohnraum nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. b hat eine Förderung entsprechend den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4 und 15 zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 12 Abs. 1 lit§ 13 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. a bis d zur eigenen Wohnversorgung, nach § 12 Abs. 1 lit. c und d zur Wohnversorgung einer dem Förderungswerber nahestehenden Person und nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. a für Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

die Voraussetzungen der Anlage II erfüllt sind und

b)

die Nutzfläche jeder Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150 m² iSd Abs. 1 lit. b überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozent­ausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.

(3) Bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung nach § 12 Abs. 1 lit. a bis d hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungskredits nach § 5 Abs. 1 lit. b und von Annuitätenzuschüssen nach § 6 im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.

(4) Bei der Errichtung von Wohnraum zur Wohnversorgung nahestehender Personen nach § 12 Abs. 1 lit. c und d hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungskredits nach § 5 Abs. 1 lit. b im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.

(5) Bei der Errichtung von nicht mehr als zwei Wohnungen durch Gemeinden oder ge­meinnützige Bauvereinigungen nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. a hat die Förderung durch die Gewährung eines Förderungskredits nach § 5 Abs. 1 lit. b im Ausmaß der Anlage II zu erfolgen.

(6) Bei der Errichtung von Wohnraum nach § 12 Abs. 1 lit. d iVm § 12 Abs. 3 lit. b hat eine Förderung entsprechend den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4 und 15 zu erfolgen.

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