§ 15 K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 15

Übergangsbestimmungen

 

(1) Personen, die nach dem 1. Jänner 1971 hauptberuflich als Jagdaufseher beschäftigt waren oder als Forstschutzorgane im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Jagdschutzdienst versehen haben, gelten als Berufsjäger im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für Jagdschutzorgane auf Grund des Jagdgesetzes abgelegt haben, gelten als Jagdaufseher im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft Berufsjägern und Jagdaufsehern die sich aus Abs 1 oder 2 ergebende Eigenschaft mit Bescheid zu bestätigen. Der Bescheid hat die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung festzustellen. Anträge sind spätestens binnen 3 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzubringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 15

Übergangsbestimmungen

 

(1) Personen, die nach dem 1. Jänner 1971 hauptberuflich als Jagdaufseher beschäftigt waren oder als Forstschutzorgane im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Jagdschutzdienst versehen haben, gelten als Berufsjäger im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für Jagdschutzorgane auf Grund des Jagdgesetzes abgelegt haben, gelten als Jagdaufseher im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft Berufsjägern und Jagdaufsehern die sich aus Abs 1 oder 2 ergebende Eigenschaft mit Bescheid zu bestätigen. Der Bescheid hat die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung festzustellen. Anträge sind spätestens binnen 3 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzubringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten