§ 6 K-LKAZuNebV Mehrleistungszulagen

Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(l) Mehrleistungszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:

a)

den Primarärzten von 30 v. H.;(entfällt)

b)

den bestellten Ersten Oberärzten von 24,50 v. H.;

c)

den Fachärzten an einer Abteilung für Anästhesiologie von 20,01 v. H.;

d)

den bestellten Ausbildungsassistenten von 9 v. H.;

e)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal, welches an der Lungenabteilung zur Assistenz der Stationsschwester aus dem unregelmäßigen Dienst herausgenommen wurde, von 7,05 v. H.;

f)

den Bediensteten des Sanitätshilfsdienstes, die in der Leitstelle für den Krankenhaustransportdienst im Landeskrankenhaus Klagenfurt tätig sind, von 5 v. H.;

g)

den Bediensteten, die zusätzlich zu ihren Tätigkeiten mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben betraut sind (Schichtführern und Partieführern in der Zentralküche der Landeskrankenanstalten Klagenfurt und Villach sowie Schichtführern und Vorarbeitern in der Zentralwäscherei), je tatsächlich geleisteter Schicht von 0,250 v. H.;

h)

den Funktionsoberärzten und den geschäftsführenden Oberärzten von 30,67 v. H.;

i)

den im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen ks1 und ks2 eingereihten Ärzten von 14,31 v. H.. (Inkrafttreten: 1.1.2016)

(2) Ein Bezug der für Erste Oberärzte, Funktionsoberärzte und geschäftsführende Oberärzte vorgesehenen Mehrleistungszulagen nebeneinander ist ausgeschlossen.

Stand vor dem 22.05.2015

In Kraft vom 01.01.1992 bis 22.05.2015

(l) Mehrleistungszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:

a)

den Primarärzten von 30 v. H.;(entfällt)

b)

den bestellten Ersten Oberärzten von 24,50 v. H.;

c)

den Fachärzten an einer Abteilung für Anästhesiologie von 20,01 v. H.;

d)

den bestellten Ausbildungsassistenten von 9 v. H.;

e)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal, welches an der Lungenabteilung zur Assistenz der Stationsschwester aus dem unregelmäßigen Dienst herausgenommen wurde, von 7,05 v. H.;

f)

den Bediensteten des Sanitätshilfsdienstes, die in der Leitstelle für den Krankenhaustransportdienst im Landeskrankenhaus Klagenfurt tätig sind, von 5 v. H.;

g)

den Bediensteten, die zusätzlich zu ihren Tätigkeiten mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben betraut sind (Schichtführern und Partieführern in der Zentralküche der Landeskrankenanstalten Klagenfurt und Villach sowie Schichtführern und Vorarbeitern in der Zentralwäscherei), je tatsächlich geleisteter Schicht von 0,250 v. H.;

h)

den Funktionsoberärzten und den geschäftsführenden Oberärzten von 30,67 v. H.;

i)

den im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen ks1 und ks2 eingereihten Ärzten von 14,31 v. H.. (Inkrafttreten: 1.1.2016)

(2) Ein Bezug der für Erste Oberärzte, Funktionsoberärzte und geschäftsführende Oberärzte vorgesehenen Mehrleistungszulagen nebeneinander ist ausgeschlossen.

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