§ 40 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Anträge auf Gewährung von Förderungskrediten, Zuschüssen, Eigenmittelersatzkrediten und Wohnbeihilfen sind an die Landesregierung zu richten§ 40 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Der Förderungswerber hat hiefür die von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden. Die Landesregierung darf für Formblätter für Förderungen nach dem VI. Abschnitt und Förderungskrediten nach dem II., III. und IV. Abschnitt einen die Herstellungskosten deckenden angemessenen Kostenersatz verlangen.

(2) Den Förderanträgen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(3) Förderanträge, welchen eine nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder ein nach diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Richtlinien erforderlicher Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises oder des Energieberatungsprotokolls an die Landesregierung nicht angeschlossen ist, gelten als nicht eingebracht.

(4) Soweit in den Abschnitten II., III., IV. und VI. die Vorlage eines Energieausweises und eines Energieberatungsprotokolls vorgesehen ist, ist den Förderanträgen ein Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieberatungsprotokolls und des Energieausweises in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise anzuschließen.

(5) Förderungswerber gemäß § 12 Abs. 2 und 3 lit. a und § 18 haben nachzuweisen, daß sie begünstigte Personen nach § 2 Z 17 sind.

(6) Bei Ansuchen nach § 14 Abs. 1 ist vom Förderungswerber verbindlich zu erklären, ob die Wohnungen (Gebäude) in Miete oder im Wohnungseigentum vergeben werden sollen; im letzteren Fall ist die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung gemäß § 40 Abs. 1 WEG 2002 durch Vorlage eines entsprechenden Grundbuchauszuges nachzuweisen.

(7) (entfällt)

(8) Die Landesregierung hat sämtliche einlangende Förderungsansuchen samt Beilagen auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und jeweils zu vermerken, ob das angesuchte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und somit förderungsfähig ist.

(9) Im Falle einer Genehmigung ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung, die den Finanzierungsplan zu enthalten hat, können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen. Die Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist in die schriftliche Zusicherung als Bedingung aufzunehmen.

(10) Im Falle einer Nichtgenehmigung ist dem Förderungswerber eine kurz begründete schriftliche Ablehnung seines Ansuchens zu übermitteln.

(11) Soweit der Förderungswerber im Rahmen von Förderungsanträgen nach diesem Gesetz nachweislich falsche Angaben tätigt, ist das Förderansuchen abzulehnen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Anträge auf Gewährung von Förderungskrediten, Zuschüssen, Eigenmittelersatzkrediten und Wohnbeihilfen sind an die Landesregierung zu richten§ 40 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Der Förderungswerber hat hiefür die von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden. Die Landesregierung darf für Formblätter für Förderungen nach dem VI. Abschnitt und Förderungskrediten nach dem II., III. und IV. Abschnitt einen die Herstellungskosten deckenden angemessenen Kostenersatz verlangen.

(2) Den Förderanträgen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(3) Förderanträge, welchen eine nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder ein nach diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Richtlinien erforderlicher Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises oder des Energieberatungsprotokolls an die Landesregierung nicht angeschlossen ist, gelten als nicht eingebracht.

(4) Soweit in den Abschnitten II., III., IV. und VI. die Vorlage eines Energieausweises und eines Energieberatungsprotokolls vorgesehen ist, ist den Förderanträgen ein Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieberatungsprotokolls und des Energieausweises in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise anzuschließen.

(5) Förderungswerber gemäß § 12 Abs. 2 und 3 lit. a und § 18 haben nachzuweisen, daß sie begünstigte Personen nach § 2 Z 17 sind.

(6) Bei Ansuchen nach § 14 Abs. 1 ist vom Förderungswerber verbindlich zu erklären, ob die Wohnungen (Gebäude) in Miete oder im Wohnungseigentum vergeben werden sollen; im letzteren Fall ist die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung gemäß § 40 Abs. 1 WEG 2002 durch Vorlage eines entsprechenden Grundbuchauszuges nachzuweisen.

(7) (entfällt)

(8) Die Landesregierung hat sämtliche einlangende Förderungsansuchen samt Beilagen auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und jeweils zu vermerken, ob das angesuchte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und somit förderungsfähig ist.

(9) Im Falle einer Genehmigung ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung, die den Finanzierungsplan zu enthalten hat, können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen. Die Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist in die schriftliche Zusicherung als Bedingung aufzunehmen.

(10) Im Falle einer Nichtgenehmigung ist dem Förderungswerber eine kurz begründete schriftliche Ablehnung seines Ansuchens zu übermitteln.

(11) Soweit der Förderungswerber im Rahmen von Förderungsanträgen nach diesem Gesetz nachweislich falsche Angaben tätigt, ist das Förderansuchen abzulehnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten