§ 3 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:

a)

(entfällt);

b)

Haushaltsmittel des Landes nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel;

c)

Rückflüsse aus Wohnbauförderungsmaßnahmen:

1.

nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,

2.

nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984,

3.

nach diesem Landesgesetz;

d)

Erträgnisse aus Förderungsmitteln;

e)

durch Aufnahme von Krediten und sonstigen Zuwendungen.

(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für die bestmögliche Verzinsung zu sorgen§ 3 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

(3) Das Land kann bis zu 0,2 vH der nach Abs. 1 aufgebrachten Mittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, Wohnbauforschung und Beratung verwenden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:

a)

(entfällt);

b)

Haushaltsmittel des Landes nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel;

c)

Rückflüsse aus Wohnbauförderungsmaßnahmen:

1.

nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,

2.

nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984,

3.

nach diesem Landesgesetz;

d)

Erträgnisse aus Förderungsmitteln;

e)

durch Aufnahme von Krediten und sonstigen Zuwendungen.

(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für die bestmögliche Verzinsung zu sorgen§ 3 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

(3) Das Land kann bis zu 0,2 vH der nach Abs. 1 aufgebrachten Mittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, Wohnbauforschung und Beratung verwenden.

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