§ 20 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung und das Förderungsausmaß richten sich nach Anlage II Z 2 bis 4§ 20 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Der Förderungskredit wird nach Meldung der Vollendung des Bauvorhabens (§ 39 der Kärntner Bauordnung 1996) ausbezahlt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Die Förderung und das Förderungsausmaß richten sich nach Anlage II Z 2 bis 4§ 20 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Der Förderungskredit wird nach Meldung der Vollendung des Bauvorhabens (§ 39 der Kärntner Bauordnung 1996) ausbezahlt.

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