§ 9 K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 9

Fachkurse

 

(1) Bewerber für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung haben den erfolgreichen Besuch von zwei jagdlichen Fachkursen nachzuweisen.

 

(2) Der Landesvorstand hat durch Verordnung nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf einen organischen Aufbau des Lehrstoffes die Lehrpläne für die Fachkurse festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Erwerbung der Kenntnisse über Wildkunde, Waffenkunde, Jagdhundewesen, über den Umgang mit Schußwaffen, der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, der bei Unfällen zu leistenden Ersten Hilfe und der Kenntnisse der Gesetze, welche für den Berufsjäger von Bedeutung sind, sowie die Aneignung von Kenntnissen über den Aufbau der Republik Österreich und im besonderen des Landes Kärnten gewährleistet ist.

 

(3) Fachkurse nach Abs 2 dürfen zusammen nicht länger als zwölf Wochen dauern und sollen soweit als möglich mit praktischen Übungen verbunden werden.

 

(4) Hat der Bewerber einen gleichwertigen jagdlichen Berufsschulkurs oder einen anderen gleichwertigen Fachkurs besucht, hat der Landesjägermeister diesen als Ersatz für den entsprechenden Fachkurs anzuerkennen.

 

(5) Die Kosten, die den Kursteilnehmern aus ihrer Teilnahme erwachsen, hat die Kärntner Jägerschaft zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 9

Fachkurse

 

(1) Bewerber für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung haben den erfolgreichen Besuch von zwei jagdlichen Fachkursen nachzuweisen.

 

(2) Der Landesvorstand hat durch Verordnung nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf einen organischen Aufbau des Lehrstoffes die Lehrpläne für die Fachkurse festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Erwerbung der Kenntnisse über Wildkunde, Waffenkunde, Jagdhundewesen, über den Umgang mit Schußwaffen, der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, der bei Unfällen zu leistenden Ersten Hilfe und der Kenntnisse der Gesetze, welche für den Berufsjäger von Bedeutung sind, sowie die Aneignung von Kenntnissen über den Aufbau der Republik Österreich und im besonderen des Landes Kärnten gewährleistet ist.

 

(3) Fachkurse nach Abs 2 dürfen zusammen nicht länger als zwölf Wochen dauern und sollen soweit als möglich mit praktischen Übungen verbunden werden.

 

(4) Hat der Bewerber einen gleichwertigen jagdlichen Berufsschulkurs oder einen anderen gleichwertigen Fachkurs besucht, hat der Landesjägermeister diesen als Ersatz für den entsprechenden Fachkurs anzuerkennen.

 

(5) Die Kosten, die den Kursteilnehmern aus ihrer Teilnahme erwachsen, hat die Kärntner Jägerschaft zu tragen.

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