§ 14 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
III§ 14 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Abschnitt

Förderung der Errichtung von Wohnungen

und Wohnheimen

§ 14

Gegenstand und Förderungswerber

(1) Förderungen im Sinne dieses Abschnittes können gewährt werden

a)

für die Errichtung von Eigentumswohnungen im mehrgeschossigen Wohnbau:

1.

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem WGG und

2.

Gemeinden

zur Übertragung von Wohnungseigentum an begünstigte Personen;

b)

für die Errichtung von Mietwohnungen im mehrgeschossigen Wohnbau:

1.

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem WGG und

2.

Gemeinden

zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen oder zur Einräumung eines Hauptmietrechtes an Unternehmungen für Dienstwohnungen unternehmenseigener Dienstnehmer;

c)

für die Errichtung von Wohnheimen:

1.

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem WGG,

2.

Gemeinden und Gemeindeverbänden,

3.

Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen.

(2) Förderungen iSd Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

die Voraussetzungen der Anlage II Z 1 lit. a und lit. b erfüllt sind,

b)

die Nutzfläche jeder Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt,

c)

die angemessenen Gesamtbaukosten nicht überschritten werden, und

d)

die Mindestanforderungen der Anlage III erfüllt werden.

(3) Die angemessenen Gesamtbaukosten richten sich nach dem Heizwärmebedarf, dem Oberflächen/Volumsverhältnis und der förderbaren Nutzfläche. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in welchen die angemessenen Gesamtbaukosten und die förderbare Nutzfläche festzulegen sind. Die Richt­linien dürfen insbesondere bei Vorliegen der Kriterien der Anlage II Z 2 höhere Gesamtbaukosten vorsehen. Eine Überschreitung und Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten ist in berücksichtigungswürdigen Fällen über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates zulässig.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. b kann abgesehen werden, wenn es sich um die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Wohnungen zu einem gemeinsamen Wohnverbund­system handelt und diese Wohnungen zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 18.03.2010 bis 31.12.2017
III§ 14 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Abschnitt

Förderung der Errichtung von Wohnungen

und Wohnheimen

§ 14

Gegenstand und Förderungswerber

(1) Förderungen im Sinne dieses Abschnittes können gewährt werden

a)

für die Errichtung von Eigentumswohnungen im mehrgeschossigen Wohnbau:

1.

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem WGG und

2.

Gemeinden

zur Übertragung von Wohnungseigentum an begünstigte Personen;

b)

für die Errichtung von Mietwohnungen im mehrgeschossigen Wohnbau:

1.

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem WGG und

2.

Gemeinden

zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen oder zur Einräumung eines Hauptmietrechtes an Unternehmungen für Dienstwohnungen unternehmenseigener Dienstnehmer;

c)

für die Errichtung von Wohnheimen:

1.

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem WGG,

2.

Gemeinden und Gemeindeverbänden,

3.

Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen.

(2) Förderungen iSd Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

die Voraussetzungen der Anlage II Z 1 lit. a und lit. b erfüllt sind,

b)

die Nutzfläche jeder Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt,

c)

die angemessenen Gesamtbaukosten nicht überschritten werden, und

d)

die Mindestanforderungen der Anlage III erfüllt werden.

(3) Die angemessenen Gesamtbaukosten richten sich nach dem Heizwärmebedarf, dem Oberflächen/Volumsverhältnis und der förderbaren Nutzfläche. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in welchen die angemessenen Gesamtbaukosten und die förderbare Nutzfläche festzulegen sind. Die Richt­linien dürfen insbesondere bei Vorliegen der Kriterien der Anlage II Z 2 höhere Gesamtbaukosten vorsehen. Eine Überschreitung und Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten ist in berücksichtigungswürdigen Fällen über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates zulässig.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. b kann abgesehen werden, wenn es sich um die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Wohnungen zu einem gemeinsamen Wohnverbund­system handelt und diese Wohnungen zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind.

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