§ 32 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufklärung der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen in einem Nationalpark oder einem Biosphärenpark obliegt den nach § 16 § 32 K-NBGdes Bergwachtgesetzes, LGBl Nr 25/1973, bestellten Bergwächtern seit 01.04.2019 weggefallen. Die §§ 19 Abs. 2, 3 und 5 sowie 20 des leg. cit. gelten sinngemäß.

(2) Die Landesregierung kann weitere Organe mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen betrauen. Solche Organe unterstehen direkt der Landesregierung.

(3) Den in Abs. 2 genannten Organen stehen bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Rechte von Bergwächtern zu.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 01.04.2019
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufklärung der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen in einem Nationalpark oder einem Biosphärenpark obliegt den nach § 16 § 32 K-NBGdes Bergwachtgesetzes, LGBl Nr 25/1973, bestellten Bergwächtern seit 01.04.2019 weggefallen. Die §§ 19 Abs. 2, 3 und 5 sowie 20 des leg. cit. gelten sinngemäß.

(2) Die Landesregierung kann weitere Organe mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen betrauen. Solche Organe unterstehen direkt der Landesregierung.

(3) Den in Abs. 2 genannten Organen stehen bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Rechte von Bergwächtern zu.

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