§ 2a K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

§ 2a

 

Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen

 

(1) Für die Anerkennung der nach § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz geforderten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) hat der Landesjägermeister das K-BQAG anzuwenden. Die Berufsjägerprüfung ist ein Zeugnis gemäß § 3 Abs. 1 lit. b K-BQAG.

 

(2) Für die Anerkennung von der Jagdaufseherprüfung gemäß § 1 Abs. 2 entsprechenden Ausbildungen, die von österreichischen Staatsbürgern in einem der in § 1 Abs. 2 K-BQAG genannten Staaten erworben wurden, hat der Landesjägermeister ebenfalls die Bestimmungen des K-BQAG anzuwenden. Die Jagdaufseherprüfung ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

§ 2a

 

Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen

 

(1) Für die Anerkennung der nach § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz geforderten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) hat der Landesjägermeister das K-BQAG anzuwenden. Die Berufsjägerprüfung ist ein Zeugnis gemäß § 3 Abs. 1 lit. b K-BQAG.

 

(2) Für die Anerkennung von der Jagdaufseherprüfung gemäß § 1 Abs. 2 entsprechenden Ausbildungen, die von österreichischen Staatsbürgern in einem der in § 1 Abs. 2 K-BQAG genannten Staaten erworben wurden, hat der Landesjägermeister ebenfalls die Bestimmungen des K-BQAG anzuwenden. Die Jagdaufseherprüfung ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

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