§ 13 K-OBG 1990 Behörden

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes geltengilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des § 3 der Kärntner Bauordnung sinngemäß.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 05.07.1990 bis 31.03.2014

(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes geltengilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des § 3 der Kärntner Bauordnung sinngemäß.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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